Fremdvergleichsgrundsatz

Fremdvergleichsgrundsatz
1. Allgemein: Grundsatz, dass einander – familiär oder durch gesellschaftsrechtliche Beziehungen – nahe stehende Personen sich bei der Gestaltung ihrer Geschäfte miteinander so zu verhalten haben, wie es Personen täten, die einander fremd sind („fremde Dritte“), und dass dann, wenn die vereinbarten Konditionen für ein Geschäft zwischen nahestehenden Personen diesem Maßstab nicht entsprechen, für steuerliche Zwecke eine Berichtigung der Vertragskonditionen stattfinden darf. Die Finanzverwaltung kann, wenn der F. verletzt worden ist, das Geschäft so behandeln, als ob die Konditionen denen zwischen fremden Dritten entsprochen hätten.
- 2. Wichtige Anwendungsbereiche: a) Bei der Gestaltung der Verrechnungspreise bei grenzüberschreitenden Geschäften ( Dealing-at-Arm's-Length-Grundsatz).
- b) Bei der Überprüfung von Gesellschafterdarlehen auf ihre Vereinbarkeit mit den Regelungen über die Gesellschafter-Fremdfinanzierung werden Darlehen des Gesellschafters an seine Gesellschaft auch jenseits des gesetzlich gesicherten Toleranzbereichs ( Safe Haven) dann noch steuerlich anerkannt, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass sie auch von fremden Dritten noch zu erhalten gewesen wären.

Lexikon der Economics. 2013.

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